2. Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die gleiche Verfahrensart ist vorliegend gegeben. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) deckt sich grundsätzlich mit jenem in Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 ZPO. Die Konnexität ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen und ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt.