1. Die Beklagte machte vorab geltend, Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sei ausschliesslich die Forderung aus der Karenzentschädigung gewesen. Die Klagebewilligung weise denn auch "Konkurrenzverbot / Karenzentschädigung" als Streitgegenstand aus. Mit der Klage vom 7. November 2017 fordere der Kläger dann aber zusätzlich eine Zahlung von Fr. 11'600.- als Bonus. Dies stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar. Über die Bonusforderung sei kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, womit es an einer Prozessvoraussetzung für die Beurteilung dieses Anspruches mangle. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung setze