Man habe den Bonus erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnen können. Die Geschäftsergebnisse hätten sich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, was sich auch im Bonus sämtlicher Arbeitnehmer niedergeschlagen habe. Der errechnete und dem Kläger tatsächlich zustehende Bonus sei ihm mitgeteilt und ausbezahlt worden (act. 12). 3. In der Replik bzw. Duplik hielten die Parteivertreter an ihren Anträgen und Ausführungen fest (act. 19 und 26). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. (Einrede der unzulässigen Klageänderung)