gekündigt habe, so entfalle auch eine zur Abgeltung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Karenzentschädigung. Vorliegend sei das Konkurrenzverbot aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung ohne begründeten Anlass gar nie wirksam geworden, weshalb auch der Anspruch auf die Karenzentschädigung entfalle. Die Klage sei daher abzuweisen. Was die geltend gemachte Bonuszahlung anbelangt, führte der Vertreter der Beklagten aus, im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens habe der Bonus noch gar nicht berechnet werden können, da das Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Man habe den Bonus erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnen können.