Ohne Konkurrenzverbot sei naturgemäss auch keine Karenzentschädigung geschuldet. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich nicht um eine Abgangsentschädigung. Es stehe ausser Frage, dass die Karenzentschädigung im Austausch für das Konkurrenzverbot geleistet werde. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung sei daher ein wirksames Konkurrenzverbot. Werde ein vereinbartes Konkurrenzverbot aber gar nicht wirksam, weil z.B. der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass -5-