nicht einzutreten. Weiter führte der Vertreter der Beklagten aus, die Parteien hätten anerkanntermassen im Arbeitsvertrag vom 25. August 2011 ein Konkurrenzverbot vereinbart. Dieses habe vorgesehen, dass der Kläger für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes eine Karenzentschädigung erhalten soll. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden. Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung ohne begründeten Anlass des Arbeitnehmers erfolgt sei, entfalle das Konkurrenzverbot ex lege. Ohne Konkurrenzverbot sei naturgemäss auch keine Karenzentschädigung geschuldet.