2. Der Vertreter der Beklagten beantragte in der Klageantwort, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte er zunächst geltend, Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sei ausschliesslich die Karenzentschädigung gewesen. Die Klagebewilligung erwähne die Bonusforderung nicht. Die Bonusforderung könne nun nicht mit einer Klageänderung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien nicht gegeben. Die Karenzentschädigung und die Bonusforderung würden zwei komplett unterschiedlichen Lebenssachverhalten entstammen und beträfen gerade nicht das gleiche Streitobjekt. Im Umfange der Bonusforderung sei daher auf die Klage