Fr. 156'433.30. Weiter machte der Kläger geltend, in Ziffer 2 des Kündigungsschreibens habe die Beklagte den Kläger vorbehaltlos über den Bonus für das Geschäftsjahr 2016 informiert. Dieser betrage Fr. 25'000.– und werde ihm zusammen mit der Schlussabrechnung ausbezahlt. Trotz dieser Zusicherung habe der Kläger im Juni 2017 ein Schreiben der Beklagten erhalten, wonach der Bonus nur Fr. 13'400.– betragen solle. Dieser Betrag sei ihm auch entrichtet worden. Der Differenzbetrag von Fr. 11'600.– sei die Beklagte bis heute schuldig geblieben (act. 1).