Die Entschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes sei daher geschuldet, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Einzige Sanktion für die Verletzung des Konkurrenzverbotes sei, dass der Kläger eine Konventionalstrafe bezahlen müsse, welche ihm jedoch zuvor bereits von der Beklagten in Form der vereinbarten Entschädigung ausgerichtet worden sei. Die Entschädigung belaufe sich auf netto -4-