Es sei daher nicht so sehr ein klassisches Konkurrenzverbot abgemacht worden, sondern vielmehr eine Abgangsentschädigung für den Kläger, welche an die auflösende Bedingung geknüpft worden sei, dass der Kläger während eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte nicht konkurriere. Mit Schreiben vom 26. September 2016 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2017 gekündigt. Die Entschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes sei daher geschuldet, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe.