Anlass dafür sei der Umstand gewesen, dass der ursprüngliche Vertragsentwurf der Beklagten ein Konkurrenzverbot enthalten habe und sich der Kläger Sorgen gemacht habe, dass er es im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht seines Alters schwer haben würde, eine adäquate neue Stelle zu finden, wenn er nicht einmal konkurrenzierend hätte tätig sein dürfen. Es sei konkret dann unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages ein europaweites Konkurrenzverbot für die Dauer eines Jahres vereinbart worden. Unter dem Titel Konkurrenzentschädigung sei folgendes vereinbart worden: "Entschädigung an Herrn A._____ bei Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers: 1 Jahresgehalt.