Zur Begründung seiner Klage führte der Vertreter des Klägers im Wesentlichen aus, im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, welche schliesslich zur Unterzeichnung am 26. August 2011 geführt hätten, sei das Thema "Job - und Existenzsicherung" im Vordergrund der Diskussionen gestanden. Anlass dafür sei der Umstand gewesen, dass der ursprüngliche Vertragsentwurf der Beklagten ein Konkurrenzverbot enthalten habe und sich der Kläger Sorgen gemacht habe, dass er es im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht seines Alters schwer haben würde, eine adäquate neue Stelle zu finden, wenn er nicht einmal konkurrenzierend hätte tätig sein dürfen.