{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN170001_2019-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN170001.pdf", "Checksum": "0b50b278ffdf308d583f5fd37d8eba4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:07", "Checksum": "a2544effa27bcb75d297bfc2dd963b9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001\nRegeste:\nForderung\n\n 2. Bei der Beurteilung des Bonusanspruches ist zunächst auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26. September 2016 hinzuweisen. Darin hielt\ndie Beklagte unter Ziffer 2 fest: \"Die Lohnzahlungen erfolgen monatlich bis zum\nEnde des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich zum Monatslohn wird B._____ AG mit\nder Schlussabrechnung Ende März 2017, den Bonus für das Geschäftsjahr 2016\nin der Höhe von Fr. 25'000.– auszahlen.\" Wie durfte und musste der Kläger als\nVertragspartner diesen Passus verstehen? In diesem Zusammenhang ist vorweg\ndarauf hinzuweisen, dass die Beklagte keinen Vorbehalt oder wenigstens einen\nHinweis anbrachte, dieser Betrag könne je nach Geschäftsergebnis noch variieren. Die Beklagte legt darin vielmehr die genaue Höhe des dem Kläger zustehenden Bonus fest. Diese Festsetzung erfolgte durch die Beklagte in Kenntnis des\nUmstandes, dass das Geschäftsjahr noch andauerte und das Geschäftsergebnis\nzum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Der Kläger als vernünftiger und\nkorrekter Vertragspartner durfte unter diesem Aspekt davon ausgehen, die Beklagte sichere ihm den Bonus in der Höhe von Fr. 25'000.– vorbehaltlos und ungeachtet vom Geschäftsergebnis verbindlich zu. Bei dieser schriftlichen Zusicherung ist die Beklagte zu behaften. Nachdem dem Kläger erst Fr. 13'400.– ausbezahlt worden sind, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel\nBonus für das Jahr 2016 brutto Fr. 11'600.– zu bezahlen. Durch die Klageeinleitung ist die Beklagte mit der Zahlung dieses Betreffnisses in Verzug geraten, sodass ab 7. November 2017 auf diesem Betrag 5 % Verzugszins zu bezahlen ist.\n\nVI. (Kosten und Entschädigungsfolgen)\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 13/14 dem Kläger und zu\n1/14 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist überdies\nzu verpflichten, die Beklagte für ihre prozessualen Umtriebe angemessen zu entschädigen.\n- 10 -\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger brutto Fr. 11'600.– zuzüglich 5 %\nVerzugszins seit 7. November 2017 zu bezahlen.\n\nIm Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'400.–.\n\n3. Die Kosten werden zu 13/14 dem Kläger und zu 1/14 der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss\nbezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten im Umfang\nvon Fr. 814.– zu ersetzen.\n\n4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'800 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die die Parteien, je gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht\ndes Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In\nder Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige\nUrkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\n___________________________\nBEZIRKSGERICHT WINTERTHUR\nArbeitsgericht\n\nDer Arbeitsgerichtspräsident: Der Leitende Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. M. Stosberg lic. iur. H. Winkler\n\nversandt am:\n"}