{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN170001_2019-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN170001.pdf", "Checksum": "0b50b278ffdf308d583f5fd37d8eba4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:07", "Checksum": "a2544effa27bcb75d297bfc2dd963b9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001\nRegeste:\nForderung\n\n\"Entschädigung an Herrn A._____ bei Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers: 1 Jahresgehalt. Falls Herr A._____ innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsvertrages in ein Konkurrenzunternehmen übertritt, muss er\ndie von der Firma geleistete Entschädigung zurück bezahlen\" (act. 4/3).\n\nWeiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Zuge einer Massenentlassung mit Schreiben vom\n26. September 2016 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf\n-7-\n\nden 31. März 2017 kündigte. Infolge Erkrankung des Klägers endete das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2017 (act. 4/12 und 4/13). Ob der Kläger Anspruch auf\ndie Entschädigung von einem Jahresgehalt hat, ist abhängig von der Auslegung\nder eingangs zitierten Entschädigungsregelung.\n\n2. Unterzieht man diese Regelung einer genaueren Betrachtung, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung unter dem Titel \"Ziffer 8.\nKonkurrenzverbotsklausel\" aufgeführt wurde. Die Entschädigung wurde als Konkurrenzentschädigung (Art. 340 OR) bezeichnet. Es steht damit ausser Frage,\ndass diese Karenzentschädigung im Austausch für das Konkurrenzverbot geleistet wird. Diese Wechselbeziehung zwischen der Entschädigung und der Einhaltung des Konkurrenzverbotes wird vom Kläger auch nicht bestritten (act. 19, S. 7).\nUnter diesen Umständen ist die vereinbarte Entschädigung nicht als Abgangsentschädigung zu würdigen, welche bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne\nweitere Voraussetzungen zur Zahlung fällig wird. Die Beklagte verpflichtete sich,\ndem Kläger für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes eine Entschädigung zu\nzahlen. Der Kläger anderseits erhielt mit der vereinbarten Regelung das Wahlrecht, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Konkurrenzverbot\nzu halten oder in ein Konkurrenzunternehmen überzutreten. Im ersten Fall dürfte\ner die geleistete Karrenzentschädigung behalten, im zweiten Fall hätte er sie zurückzuerstatten. Die Zahlung der Entschädigung setzt daher zwingend ein wirksames Konkurrenzverbot voraus. Daran vermag auch die Formulierung \"bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber\" nichts zu ändern. Die Formulierung dieser Begriffe kann nur so verstanden werden, dass die Kündigung\ndes Arbeitnehmers und die Kündigung des Arbeitgebers mit begründetem Anlass\ndarunter fallen. Folgte man der Darstellung des Kläger, wonach die Formulierung\nsämtliche Arbeitgeberkündigungen umfasst, wäre die Entschädigung ungeachtet\neines wirksamen Konkurrenzverbotes bei jeder Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Das vereinbarte Wahlrecht des Klägers, sich an das Konkurrenzverbot zu halten oder sich für ein Konkurrenzunternehmen zu entscheiden und die\nEntschädigung zurückzubezahlen, wäre hinfällig geworden. Eine Entschädigung\ndieser Art wäre aber als Abgangsentschädigung zu qualifizieren und stünde in\nkeiner Weise mit dem Konkurrenzverbot im Zusammenhang. Die Regelung einer\n-8-\n\nderartigen Entschädigung unter dem Titel \"Konkurrenzverbot\" würde keinen Sinn\nmachen.\n\n3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger im Zuge\neiner Massenentlassung mit Schreiben vom 26. September 2016 unter Einhaltung\nder sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. März 2017 kündigte (act. 4/12).\nEin Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm\nder Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat (Art. 340c Abs. 2 OR).\nIn diesem Sinne ist die Kündigung vom 26. September 2016 zu würdigen. Das\nKonkurrenzverbot war somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam. Wurde ein vereinbartes Konkurrenzverbot gar nie wirksam,\nweil z.B. der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigte, so entfällt auch eine\nzur Abgeltung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Karenzentschädigung\n(Streiff/von Känel/Rudolph, Praxis Kommentar zum Arbeitsvertrag, 7. Auflage, N 6\nzu Art. 340a OR). Vorliegend besteht aus den dargelegten Gründen kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Karenzentschädigung in Höhe eines Jahresgehaltes, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\nV. (Bonus für das Jahr 2016)\n\n1. Was den vom Kläger geltend gemachten Bonusanteil von brutto\nFr. 11'600.– anbelangt, liess er ausführen, die Beklagte habe dem Kläger im Kündigungsschreiben vom 26. September 2016 vorbehaltlos einen Bonus von brutto\nFr. 25'000.– zugesichert, ihm aber nur brutto Fr. 13'400.– ausbezahlt (act. 1,\nS. 12). Demgegenüber führte der Vertreter der Beklagten aus, Grundlage der Bonuszahlung sei die Regelung im Arbeitsvertrag. Der Bonus werde rein mathematisch als Prozentsatz des Reingewinns der ganzen Gruppe der Beklagten berechnet. Der Bonus werde jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegt.\nLeider hätten sich die Geschäftsergebnisse gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, was sich auch im Bonus sämtlicher Mitarbeiter niederschlage. Der Anspruch\nwerde daher bestritten (act. 12, S. 12 f.).\n-9-\n\n"}