{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN170001_2019-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN170001.pdf", "Checksum": "0b50b278ffdf308d583f5fd37d8eba4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:07", "Checksum": "a2544effa27bcb75d297bfc2dd963b9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001\nRegeste:\nForderung\n\n 2. Der Vertreter der Beklagten beantragte in der Klageantwort, die Klage\nsei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte er zunächst geltend, Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sei ausschliesslich die\nKarenzentschädigung gewesen. Die Klagebewilligung erwähne die Bonusforderung nicht. Die Bonusforderung könne nun nicht mit einer Klageänderung geltend\ngemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien nicht gegeben. Die Karenzentschädigung und die Bonusforderung würden zwei komplett unterschiedlichen Lebenssachverhalten entstammen und beträfen gerade nicht das\ngleiche Streitobjekt. Im Umfange der Bonusforderung sei daher auf die Klage\nnicht einzutreten.\n\nWeiter führte der Vertreter der Beklagten aus, die Parteien hätten anerkanntermassen im Arbeitsvertrag vom 25. August 2011 ein Konkurrenzverbot vereinbart.\nDieses habe vorgesehen, dass der Kläger für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes eine Karenzentschädigung erhalten soll. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch im\nRahmen einer Massenentlassung gekündigt worden. Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung ohne begründeten Anlass des Arbeitnehmers erfolgt sei, entfalle das Konkurrenzverbot ex lege. Ohne Konkurrenzverbot\nsei naturgemäss auch keine Karenzentschädigung geschuldet. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich nicht um eine Abgangsentschädigung. Es\nstehe ausser Frage, dass die Karenzentschädigung im Austausch für das Konkurrenzverbot geleistet werde. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung sei\ndaher ein wirksames Konkurrenzverbot. Werde ein vereinbartes Konkurrenzverbot aber gar nicht wirksam, weil z.B. der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass\n-5-\n\ngekündigt habe, so entfalle auch eine zur Abgeltung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Karenzentschädigung. Vorliegend sei das Konkurrenzverbot aufgrund\nder arbeitgeberseitigen Kündigung ohne begründeten Anlass gar nie wirksam geworden, weshalb auch der Anspruch auf die Karenzentschädigung entfalle. Die\nKlage sei daher abzuweisen. Was die geltend gemachte Bonuszahlung anbelangt, führte der Vertreter der Beklagten aus, im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens habe der Bonus noch gar nicht berechnet werden können, da das Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Man habe den Bonus erst\nnach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnen können. Die Geschäftsergebnisse hätten sich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, was sich\nauch im Bonus sämtlicher Arbeitnehmer niedergeschlagen habe. Der errechnete\nund dem Kläger tatsächlich zustehende Bonus sei ihm mitgeteilt und ausbezahlt\nworden (act. 12).\n\n3. In der Replik bzw. Duplik hielten die Parteivertreter an ihren Anträgen\nund Ausführungen fest (act. 19 und 26). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nIII. (Einrede der unzulässigen Klageänderung)\n\n1. Die Beklagte machte vorab geltend, Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sei ausschliesslich die Forderung aus der Karenzentschädigung gewesen. Die Klagebewilligung weise denn auch \"Konkurrenzverbot / Karenzentschädigung\" als Streitgegenstand aus. Mit der Klage vom 7. November 2017 fordere\nder Kläger dann aber zusätzlich eine Zahlung von Fr. 11'600.- als Bonus. Dies\nstelle eine unzulässige Klageerweiterung dar. Über die Bonusforderung sei kein\nSchlichtungsverfahren durchgeführt worden, womit es an einer Prozessvoraussetzung für die Beurteilung dieses Anspruches mangle. Die Voraussetzungen für\neine Klageänderung seien vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung setze\neinen sachlichen Zusammenhang voraus. Die Tatsache, dass zwei Ansprüche auf\nein einheitliches Vertragsverhältnis zurückzuführen seien, rechtfertige eine Klageerweiterung nicht. In diesem Punkt sei daher auf die Klage nicht einzutreten\n(act. 12, S. 4 f.).\n-6-\n\n2. Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der\ngeänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist\nund mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die\ngleiche Verfahrensart ist vorliegend gegeben. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) deckt sich grundsätzlich mit jenem in Art. 14 Abs. 1 und\nArt. 15 Abs. 2 ZPO. Die Konnexität ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf\ndas gleiche Rechtsverhältnis stützen und ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Die Konnexität kann auch gegeben sein, wenn sich die Ansprüche\nzwar auf verschiedene Sachverhalte stützen, sie aber eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben (DIKE Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 und 10 zu Art. 227 ZPO; BGE 129 III 230\nE. 3.1.). Vorliegend basieren beide Ansprüche auf dem gleichen Arbeitsvertrag\nund sowohl die Karenzentschädigung als auch die Bonuszahlung werden aus der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht. Die Konnexität der beiden Ansprüche im Sinne der zitierten Bestimmung ist daher zu bejahen\nund die Klageänderung ohne Weiteres zuzulassen.\n\nIV. (Karenzentschädigung)\n\n1. Die Parteien unterzeichneten am 26. August 2011 im Arbeitsvertag in\nZiffer 8 unter dem Titel Konkurrenzverbotsklausel ein europaweites Konkurrenzverbot während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\nUnter dem Begriff \"Konkurrenzentschädigung\" (Art. 340 OR) wurde weiter vereinbart:\n\n"}