{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN170001_2019-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN170001.pdf", "Checksum": "0b50b278ffdf308d583f5fd37d8eba4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:07", "Checksum": "a2544effa27bcb75d297bfc2dd963b9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2019 AN170001\nRegeste:\nForderung\n\nBezirksgericht Winterthur\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AN170001-K/U/Wi/mm\n\nARBEITSGERICHT WINTERTHUR\n\nMitwirkende: Arbeitsgerichtspräsident lic. iur. M. Stosberg, die Arbeitsrichter\nA. Largo und E. Gloor sowie der Leitende Gerichtsschreiber\nlic. iur. H. Winkler\n\nUrteil vom 1. Februar 2019\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto\nCHF 166'477.65 zuzüglich 5% Verzugszins seit 7. November\n2017 (Klageeinleitung) zu bezahlen.\n2. Unter Vorbehalt des Nachklagerechtes.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten\nder Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. (Prozessgeschichte)\n\nAm 7. November 2017 reichte der Vertreter des Klägers die vorliegende Klage unter Beilage der Klagebewilligung ein (act. 1 und 3). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde dem Kläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 11'400.– zu leisten (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am\n27. November 2017 beim Gericht ein (act. 7). Mit Verfügung vom 29. November\n2017 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 8).\nInnert erstreckter Frist ging am 20. Februar 2018 die Klageantwort ein (act. 12). In\nder Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Frist zur\nschriftlichen Replik angesetzt (act. 15). Am 16. Mai 2018 reichte der Vertreter des\nKlägers innert erstreckter Frist die Replik ein (act. 19). Am 14. September 2018\nging die Duplik ein (act. 26), welche mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 dem\nKläger zugestellt wurde (act. 28). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 wurden die\nParteivertreter aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung\neiner Hauptverhandlung verzichten (act. 30 und 31). Mit Schreiben vom\n6. bzw.12. November 2018 teilten die Vertreter der Parteien den Verzicht auf die\nDurchführung einer Hauptverhandlung mit weiteren Parteivorträgen mit (act. 32\nund 33). Der Prozess erweist sich als spruchreif.\n-3-\n\nII. (Parteiausführungen)\n\n1. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage eine dem Kläger von der\nBeklagten zugesicherte Konkurrenzentschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes sowie einen Teil des ihm schriftlich zugesicherten Bonus für das Jahr 2016\ngeltend. Zur Begründung seiner Klage führte der Vertreter des Klägers im Wesentlichen aus, im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien,\nwelche schliesslich zur Unterzeichnung am 26. August 2011 geführt hätten, sei\ndas Thema \"Job - und Existenzsicherung\" im Vordergrund der Diskussionen gestanden. Anlass dafür sei der Umstand gewesen, dass der ursprüngliche Vertragsentwurf der Beklagten ein Konkurrenzverbot enthalten habe und sich der\nKläger Sorgen gemacht habe, dass er es im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht seines Alters schwer haben würde, eine adäquate\nneue Stelle zu finden, wenn er nicht einmal konkurrenzierend hätte tätig sein dürfen. Es sei konkret dann unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages ein europaweites\nKonkurrenzverbot für die Dauer eines Jahres vereinbart worden. Unter dem Titel\nKonkurrenzentschädigung sei folgendes vereinbart worden: \"Entschädigung an\nHerrn A._____ bei Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers: 1 Jahresgehalt. Falls Herr A._____ innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsvertrages in ein Konkurrenzunternehmen übertritt, muss er die von der Firma\ngeleistete Entschädigung zurück bezahlen.\" Eine zusätzliche Konventionalstrafe\nsei nicht vereinbart worden. Es sei daher nicht so sehr ein klassisches Konkurrenzverbot abgemacht worden, sondern vielmehr eine Abgangsentschädigung für\nden Kläger, welche an die auflösende Bedingung geknüpft worden sei, dass der\nKläger während eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte nicht konkurriere. Mit Schreiben vom 26. September 2016 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2017 gekündigt. Die Entschädigung in\nder Höhe eines Jahresgehaltes sei daher geschuldet, da die Arbeitgeberin das\nArbeitsverhältnis aufgelöst habe. Einzige Sanktion für die Verletzung des Konkurrenzverbotes sei, dass der Kläger eine Konventionalstrafe bezahlen müsse, welche ihm jedoch zuvor bereits von der Beklagten in Form der vereinbarten Entschädigung ausgerichtet worden sei. Die Entschädigung belaufe sich auf netto\n-4-\n\nFr. 156'433.30. Weiter machte der Kläger geltend, in Ziffer 2 des Kündigungsschreibens habe die Beklagte den Kläger vorbehaltlos über den Bonus für das\nGeschäftsjahr 2016 informiert. Dieser betrage Fr. 25'000.– und werde ihm zusammen mit der Schlussabrechnung ausbezahlt. Trotz dieser Zusicherung habe\nder Kläger im Juni 2017 ein Schreiben der Beklagten erhalten, wonach der Bonus\nnur Fr. 13'400.– betragen solle. Dieser Betrag sei ihm auch entrichtet worden. Der\nDifferenzbetrag von Fr. 11'600.– sei die Beklagte bis heute schuldig geblieben\n(act. 1).\n\n"}