Im Mehrumfang (Datenübermittlung an Dritte) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden zunächst aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Differenzbetrag von CHF 2'000.– zu bezahlen. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.– zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Verfahren vor Arbeitsgericht eine Parteientschädigung von CHF 8'100.– (CHF 7'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.