dem Kläger eine Entschädigung für das - gewonnene - Verfahren beim Einzelgericht Audienz zu bezahlen. Die Höhe von CHF 6'000.– erscheint angemessen. Der Kläger hat bereits vor Einzelgericht Audienz die Zusprechung von 8 % Mehrwertsteuer verlangt (act. 5/3 S. 2). Es wird erkannt: 1. Es wird der Beklagten verboten, persönliche Daten, insbesondere Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und dergleichen betreffend den Kläger den US-Behörden, insbesondere dem Department of Justice der USA, direkt oder indirekt bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.