Auch die Regelung der Entschädigungsfolgen hat das Einzelgericht Audienz dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Es hat eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'000.– an die Beklagte festgesetzt für den Fall, dass der Kläger die Frist zur Einreichung der Klage versäumt (act. 5/3 S. 17, Dispositiv-Ziffer 4). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die Beklagte auch zu verpflichten, - 26 -