Die Höhe der Parteientschädigung ist nach den gleichen Kriterien festzusetzen. Sie beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Nach dem Gesagten erscheint eine Grundgebühr von CHF 7'500.– als angemessen. Da mit dieser Grundgebühr die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist (§ 11 AnwGebV), sind keine Zuschläge zu berechnen. Hingegen sind dem Kläger 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Im Schlichtungsverfahren sind keine Kosten erhoben worden, über deren Verteilung hier zu befinden wäre. 8.2. Verfahren vor dem Einzelgericht Audienz