solche Bekanntgabe zur Diskussion, in jenem konkreten Fall entschieden werden, ob sie rechtmässig wäre. Mit einem generellen Verbot der Datenbekanntgabe an Dritte würde der Beklagten beispielsweise auch die Nennung des Namens des Klägers gegenüber der eidgenössischen Aufsichtsbehörde FINMA verunmöglicht. Das wiederum würde unter Umständen der schweizerischen Gesetzgebung widersprechen (z.B. Art. 29 Abs. 1 FINMAG, wonach die von der FINMA Beaufsichtigten ihr alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt). 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Verfahren vor dem Arbeitsgericht