Der Kläger hat in seinen Rechtsbegehren ein Verbot der Datenlieferung ganz generell an Dritte verlangt. Er hat indessen nie behauptet, es stehe eine Datenbekanntgabe an jemand anderes als die US-Behörden zur Debatte. Insofern ist - gleich wie das Einzelgericht Audienz dies bereits tat (act. 5/3 S. 16) - das Rechtsbegehren nur insoweit gutzuheissen, als es um die Bekanntgabe von Daten an US-Behörden geht. Ein Verbot der Bekanntgabe von persönlichen Daten des Klägers generell an Dritte ginge zu weit. Es müsste, stünde eine solche Bekanntgabe zur Diskussion, in jenem konkreten Fall entschieden werden, ob sie rechtmässig wäre.