Eine Datenübermittlung in die USA ist bereits aufgrund von Art. 328b OR verboten. Aber auch wenn man die Meinung teilte, Art. 328b OR konkretisiere lediglich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Bereich der Datenbearbeitung und sei keine Verbotsnorm, käme man zum gleichen Ergebnis. Auch das Datenschutzgesetz liefert keinen Rechtfertigungsgrund für die Lieferung der Daten an die US- Behörden. Von einem öffentlichen Interesse an der Lieferung, das die privaten Interessen des Klägers überwiegt, kann keine Rede sein. Unter diesen Umständen ist die Klage gutzuheissen und die Datenübermittlung zu verbieten. 7. Umfang des Verbots