Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Betreuung von Kunden mit US-Bezug nur eine ganz untergeordnete und unbedeutende Rolle spielte und jedenfalls nach schweizerischer Sichtweise kein Recht verletzte. Ein Restrisiko besteht indessen für den Kläger wie für alle Bankmitarbeitenden, welche US-Kunden betreuten.