Es mag zutreffen, dass auch der Kläger gerade nach dem Abschluss des NPA nicht allzu viel zu befürchten hätte, wenn sein Name den US-Behörden übermittelt würde. Insbesondere dürfte zutreffen, dass das Interesse der US-Behörden an einer Strafverfolgung des Klägers nach dem Abschluss eines NPA zumindest geringer geworden ist (act. 16 S. 30 f.). Allerdings ist bekannt, dass das Verhalten der US-Behörden wenig berechenbar ist. Auch die Bank Wegelin hat eine Busse bezahlt. Man hätte meinen können, damit sei die Sache erledigt.