Es ist nach dem Gesagten wenig wahrscheinlich, dass die Lieferung der persönlichen Daten des Klägers überhaupt erforderlich ist. Wenn die Lieferung doch nötig wäre, würde wohl wegen des fehlenden Namens des Klägers weder die Beklagte angeklagt werden noch die Beilegung des Steuerstreites mit der Schweiz scheitern. Und selbst der allerschlechteste und kaum denkbare Fall einer Anklage und eines Untergangs der Beklagten wäre aus volkswirtschaftlicher Sicht wenig bedeutend. Ein öffentliches Interesse an der Lieferung der Daten des Klägers durch die Beklagte an die US-Behörden ist - wenn es denn überhaupt besteht - äusserst klein.