Die Beklagte selber führt aus, die US-Behörden beabsichtigten mit dem US- Programm in erster Linie, ein umfassendes Bild der Lage zu erhalten und darüber hinaus von betroffenen Schweizer Finanzinstituten gegebenenfalls eine finanzielle Entschädigung für entgangene Steuereinnahmen einzuziehen (act. 16 S. 30 Rz. 125). Ein solches Bild der Lage bezüglich der Beklagten hat sich das DoJ machen können (vgl. das NPA der Beklagten, act. 27/42, insbesondere in Exhibit A das "STATEMENT OF FACTS"). Zudem ist eine Entschädigung von US-Dollar […] geflossen (act. 27/42, Seite 2; act. 25 S. 6 Rz. 18). - 23 -