Es trifft auch zu, dass auf Seite 4, Mitte, lit. f des NPA die Beklagte verpflichtet wird, auf entsprechende Anfrage hin sämtliche Informationen in Bezug auf jene Vorgänge bekannt zu geben, welche Anlass zu ihrer Teilnahme am Programm gaben (act. 25 S. 8 Rz. 24; act. 27/42). Es ist nicht recht einzusehen, weshalb der Name des Klägers unter diese Ziffer fallen soll.