Es trifft zwar zu, dass im NPA der Beklagten mit dem DoJ die Verpflichtung festgehalten ist, auch weiterhin zu kooperieren und Informationspflichten im Sinne des US-Programms nachzukommen (act. 25 S. 7 Rz. 23). Erwähnt sind im von der Beklagten zitierten zweitletzten Absatz auf Seite 3 des NPA allerdings lediglich die Informationen "… described in Part II.D.1 of the Swiss Bank Program …" (act. 27/42). Der Kläger gehört indessen nicht zu diesen Personen, welche die grenzüberschreitenden Geschäfte für US-bezogene Konten während des geltend gemachten Zeitraums strukturierten, durchführten und überwachten ("… the indi- - 22 -