Entscheidend sind allerdings folgende Überlegungen: Die Gefahr, dass es im Rahmen des Steuerstreites mit den USA überhaupt zum Untergang der Beklagten kommen könnte, erscheint äusserst gering. Die noch in der Klageantwort von der Beklagten geäusserte Angst, der Abschluss eines NPA mit dem DoJ könnte scheitern, auch wenn nur einzelne Namen nicht geliefert würden, war unberechtigt. Gemäss den Angaben der Beklagten wurde der Name des Klägers nicht an das DoJ geliefert. Und dennoch hat dieses am […] 2015 ein NPA abgeschlossen (act.