Aber nicht dies ist massgebend, sondern einzig, ob im hier konkret zu beurteilenden Fall auch ein öffentliches Interesse an der Übermittlung der Daten besteht. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu bedenken, dass es sich bei der Beklagten um eine sehr kleine Bank handelt. Die von der Beklagten betonte Gefahr, dass die Beklagte bei einem Untergang auch andere Banken gleichsam mit in den Abgrund reissen würde, erscheint äusserst gering. Abgesehen davon, dass jeder einzelne Arbeitsplatzverlust bedauerlich ist, wäre der Untergang der Beklagten aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht von Bedeutung. - 21 -