Nach dem oben Gesagten ist bei den nachfolgenden Überlegungen immer zu bedenken, dass die Übermittlung der persönlichen Daten des Klägers in die USA grundsätzlich auch nach Art. 6 DSG dessen Persönlichkeit verletzt und damit widerrechtlich ist, es sei denn, es werde ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser Übermittlung nachgewiesen. Diesen Nachweis hat letztlich die Beklagte zu erbringen. Umgekehrt ist es nicht der Kläger, der ein überwiegendes Interesse am Verbot einer Datenlieferung nachzuweisen hat, wie es die Beklagte teilweise zu fordern scheint (act. 16 S. 6 Rz. 14, S. 29 Rz. 124). - 20 -