N 62 zu Art. 6 DSG). 5.3.2. Konkrete Interessenabwägung Zwei grundlegende Überlegungen sind im Sinne von Vorbemerkungen den übrigen Erwägungen voranzustellen: Klarzustellen ist, dass vorliegend nicht die Frage im Vordergrund steht, ob ein öffentliches Interesse an der Beilegung des Steuerstreits mit den USA besteht (vgl. act. 16 S. 26) oder ob ein öffentliches Interesse am Erhalt aller Bankinstitute zu bejahen ist (vgl. act. 16 S. 27). Dass diesbezüglich ein öffentliches Interesse besteht, liegt auf der Hand. Es wird darauf zurückzukommen sein.