Die Beklagte beteuert, die fraglichen Personendaten mit Blick auf die vorsorglichen Massnahmen und das vorliegende Verfahren den US-Behörden bis anhin nicht offengelegt zu haben (act. 16 S. 22). 5.3. Überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenübermittlung? 5.3.1. Grundsätzliches