Die wenigen Fälle von Verhaftungen im Rahmen des Steuerstreits hätten ausserhalb des US-Programms stattgefunden und seien in Fällen geschehen, in welchen auch gegen das betreffende Bankinstitut Anklage erhoben worden sei. Überdies hätten die Verhaftungen Verantwortliche aus dem Topmanagement betroffen (act. 25 S. 10 f. Rz. 32 ff.). Der Kläger sei heute nicht bei einer Bank tätig oder angestellt, sondern selbständig tätig seit 2009 bei der E. GmbH in Zürich. Die Herausgabe seines Namens werde ihn auch nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern (act. 25 S. 11 f. Rz. 40).