Der Kläger hätte durch die Datenbekanntgabe kein Nachteile zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass den US-Behörden im Rahmen des Programms mittlerweile viele Tausende von Personendaten herausgegeben worden seien. Trotz des weitreichenden Datenaustauschs sei bis anhin kein einziger Fall bekannt geworden, wo eine betroffene Person deswegen in irgendeiner Form von der US- Justiz belangt oder behelligt worden wäre. Die wenigen Fälle von Verhaftungen im Rahmen des Steuerstreits hätten ausserhalb des US-Programms stattgefunden und seien in Fällen geschehen, in welchen auch gegen das betreffende Bankinstitut Anklage erhoben worden sei.