Mit dem Abschluss des NPA habe sich die Herausgabe der Personendaten des Klägers an das DoJ nicht erübrigt. Im Gegenteil. Schon bei den Verhandlungen der Beklagten mit dem DoJ habe sich gezeigt, dass den amerikanischen Behörden durchaus bewusst gewesen sei, dass die Beklagte noch nicht alle Personendaten herausgegeben hätten, die unter Ziffer II.D. US Programm fielen. Die Beklagte habe sich daher im NPA dazu verpflichten müssen, die Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden im Sinne des US Programms fortzusetzen und insbesondere garantieren müssen, den dortigen Informationspflichten weiterhin nachzukommen (act. 25 S. 7 f. Rz.