Zur Ausräumung der genannten Risiken nehme auch die Beklagte am US- Programm teil. Sie habe sich dabei für die Kategorie 2 entschieden. Nach Ziff. II. lit. A des US-Programms bestehe für die Finanzinstitute der Kategorie 2 die Möglichkeit, mit den US-Behörden ein Non-Prosecution Agreement abzuschliessen. Bei Zustandekommen eines NPA entgehe das betreffende Bankinstitut der Strafverfolgung durch amerikanische Behörden. Der Abschluss eines NPA setze voraus, dass die Finanzinstitute umfassend und lückenlos mit den US-Behörden kooperierten (act. 16 S. 11).