Der potenzielle Verlust eines Bankinstituts wäre für die Gesamtwirtschaft besonders gefährlich. Aufgrund von Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten im Finanzsektor bestehe in dieser Branche ein ausserordentlich hohes Ansteckungsrisiko. Die Konsequenzen eines unkontrollierten Zusammenbruchs einer Bank wären kaum überschaubar. Die Risiken bestünden dabei nicht nur im Falle eines Zusammenbruchs eines systemrelevanten Bankinstituts. Vielmehr könnten die negativen Auswirkungen auch dann eintreten, wenn ein kleinerer Marktteilnehmer betroffen sei. Die Existenz der Beklagten liege im öffentlichen Interesse der Schweiz (act. 25 S. 4 f.