Der Kläger stellt ein öffentliches Interesse an der Datenlieferung in Abrede. Bei der Beklagten handle es sich um eine Kleinbank. Bei über 270 Banken bleibe das wirtschaftliche Schicksal der Beklagten ohne Auswirkung auf den Bankenplatz. Es spiele volkswirtschaftlich keine Rolle, ob und in welcher Weise die Beklagte vom US-Verfahren betroffen sei (z.B. act. 22 S. 25 Rz. 136; z.B. auch act. 22 S. 28 f. Rz. 149 ff.).