fragt zu werden. Dabei müsste der Kläger in Verletzung schweizerischen Rechts Auskünfte erteilen, um seine eigene Freiheit zu retten. Das sei eine unzumutbare Zwangslage. Zudem sei die DSG-widrige Meldung für sich selbst eine Persönlichkeitsverletzung, dazu brauche es nicht den Beweis einer Strafklage (act. 22 S. 31). Der Kläger habe ausschliesslich versteuerte US-Vermögen betreut. Es handle sich dabei nicht um grosse Vermögen. Der Kläger sei also überhaupt kein Steuertäter und vom Umfang der verwalteten Vermögen her ein kleiner Fisch. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips habe der Kläger daher Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Daten (act. 22 S. 44 Rz. 257).