Der Kläger sei zurzeit mit der Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit in den USA befasst, ebenso nach Lateinamerika. Das freie Reisen in die USA sei für den Kläger daher eine absolute berufliche Notwendigkeit (act. 22 S. 5 f.). Der Kläger müsse das Risiko einer stets möglichen Strafklage nicht hinnehmen. Er liefe das Risiko, von US- Behörden über die Kunden und deren berufliche und finanzielle Verhältnisse be- - 15 -