d DSG in Frage. Da das DoJ der Exekutive zuzurechnen und kein Gericht als solches ist, kommt der Rechtfertigungsgrund der Unerlässlichkeit der Bekanntgabe für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht gemäss derselben Bestimmung nicht in Betracht (ROHNER/FURRER, Knacknüsse bei der Lieferung von Daten durch Schweizer Banken an die USA, in: Der Schweizer Treuhänder, 8/2013, S. 515 ff, S. 520; ROSENTHAL, a.a.O., N 65 zu Art. 6 DSG). 5.2. Standpunkte der Parteien 5.2.1. Kläger