6 DSG der allgemeinen Bestimmung von Art. 12 DSG als lex specialis vorgeht (OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 16 f.). Bezüglich des US-Programms sind sodann auch dem Joint Statement des EFD und des DoJ keine Anhaltpunkte zu entnehmen, wie die USA den Datenschutz gewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, die im Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwenden zu können. Damit ist nicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Da- - 14 -