Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass der EuGH in einem Entscheid vom 6. Oktober 2015 (Facebook) das Safe Harbor Abkommen zwischen Europa und den USA ohnehin für ungültig erklärt hat (http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/00970/01323/ index.html?lang=de, mit weiteren Links, zuletzt besucht am 28. Dezember 2015). Die Vereinigten Staaten von Amerika sind somit grundsätzlich als Land zu betrachten, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz von Personendaten gewährleistet, weshalb grundsätzlich Art. 6 DSG der allgemeinen Bestimmung von Art.