Die USA sind auf der Liste des EDÖB als Staat geführt, der grundsätzlich keinen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG bietet (vgl. die Staatenliste des EDÖB, abrufbar unter http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/ 00626/00753/index.html, Staatenliste EDÖB, Stand: 3. Dezember 2015, zuletzt aufgerufen am 28. Dezember 2015). Zwar handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine verbindliche Feststellung der Angemessenheit des Schutzniveaus einer ausländischen Gesetzgebung, doch stellt sie immerhin eine widerlegbare Vermutung auf, dass ein angemessener Schutz gegeben (oder eben nicht gegeben) ist (ROSENTHAL, a.a.O., N 30 zu Art. 6 DSG). Die US-Regierung ist denn auch nicht