Damit ist die Datenübermittlung nicht rechtens, die Klage ist gutzuheissen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, gelangt man zum gleichen Ergebnis auch dann, wenn der Auffassung von Rosenthal gefolgt und geprüft wird, ob Rechtfertigungsgründe gemäss Datenschutzgesetz für die Übermittlung der fraglichen Daten gegeben sind. 5. Datenschutzgesetz 5.1. Allgemeines