Dass sich der Gesetzgeber möglicherweise über die Tragweite dieser Norm nicht im Klaren war, ändert nichts daran, dass der Wortlaut eindeutig ist. Auch dass die Norm in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, mag zutreffen. Weder das Eine noch das Andere rechtfertigt aber eine Auslegung am klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung vorbei. - 12 - Die Daten, welche die Beklagte vorliegend an die US-Behörden übermitteln will, betreffen weder die Eignung des Klägers für das Arbeitsverhältnis, noch sind sie zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich.