Was Art. 328b OR anbelange, so zeige bereits der Wortlaut, dass die Bestimmung die Art der Daten, welche ein Arbeitgeber bearbeiten dürfe, definiere. Die weiteren Gesichtspunkte der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten unterstünden hingegen dem Datenschutzgesetz (DSG). Insofern verleihe das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer keinen weitergehenden Schutzanspruch (act. 16 S. 35 Rz. 158 ff.). 4.2. Beurteilung Art. 328b OR bestimmt, dass der Arbeitgeber die Daten über seine Angestellten nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.