Die Beklagte hält dem entgegen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stark an Bedeutung. Das Interesse der Beklagten an der Datenherausgabe gehe den Anliegen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre in jeder Hinsicht vor. Es bestehe auch ein gewichtiges, überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenherausgabe. Damit falle die Interessenabwägung im Rahmen der Fürsorgepflicht von Art. 328 OR zu Gunsten der Beklagten aus (act. 16 S. 33 f. Rz. 146 ff.).